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Dringt der beim Grillen im Freien entstehende
Qualm in die Wohnung Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter
Weise ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn
durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des § 7 Abs.
1 Satz 1 LärmschG NW dar.Der Veranstalter einer Gartenparty ist für
den von dieser ausgehenden Lärm, der die Nachtruhe zu stören geeignet
ist, verantwortlich, auch wenn der Lärm nicht von ihm persönlich,
sondern von seinen Gästen" verursacht wird.
Eine Lärmbelästigung im Sinne des § 9 Abs. 1 LlmschG NW kann mit jedem
zulässigen Beweismittel, insbesondere auch durch die Vernehmung der
betroffenen Anwohner bewiesen werden. |