Der
Wohnungseigentümer kann verlangen, daß das Kindergetrampel auf dem Boden
in der darüberliegenden Wohnung unterbleibt. Eine derartige Beeinträchtigung
ist auch dann nicht hinzunehmen, wenn sie von Kindern ausgeht. Hinsichtlich
der Pflicht zur Unterlassung vermeidbarer Lärmbelästigung ist bei Kindern
jedoch ein nicht so strenger Maßstab wie bei Erwachsenen anzulegen.
Es besteht insoweit eine gesteigerte Duldungspflicht. Die Eltern sind
allerdings verpflichtet, in solchen Situationen beruhigend auf die Kinder
einzuwirken. Kommen Eltern dieser Pflicht nicht nach, kann der
gestörte Wohnungseigentümer Unterlassung der Lärmbelästiung verlangen
und auch mit Hilfe des Gerichts durchsetzen. |